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Informationen?
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Ein Antrag auf
Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird beim
örtlich
zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die
Zuständigkeit
richtet sich dabei zunächst nach dem letzten
gewöhnlichen
Aufenthaltsort beider Eheleute, in der Regel also die Ehewohnung. Ist
diese bereits aufgegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Ehepartner mit ggfl. Kindern lebt. Eine genaue
Prüfung
der Zuständigkeit erfolgt selbstverständlich durch
uns.
Ein
Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8
Monate. Am meisten Zeit nimmt die Durchführung des
Versorgungsausgleichs über die
Rentenversicherungsträger in Anspruch. Sollte ein
Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden
(Ausschluss durch notariellen Vertrag ist möglich)
kann sich die
Verfahrensdauer erheblich verkürzen.
Voraussetzungen
Der Online-Antrag ist nur möglich, wenn Sie eine
einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen
Trennungsjahres beabsichtigen, denn in allen anderen Fällen
bedarf es einer umfassenden anwaltlichen Beratung.
Selbstverständlich kann auch diese durch uns
erfolgen.
Vorteile
der
einvernehmlichen Online-Scheidung
Zunächst sparen Sie durch eine Online-Beauftragung Zeit und
unbequeme Besuche zu persönlichen Besprechungen bei einem
Anwalt, die
ansonsten üblicherweise anfallen können. Im
günstigsten Fall werden Sie
lediglich zum Scheidungstermin bei Gericht persönlich
erscheinen müssen
- dies lässt sich leider nicht vermeiden, da Sie dort
persönlich
angehört werden müssen.
Außerdem
können im Falle einer einvernehmlichen Scheidung erhebliche
Kosten gespart werden. Schließt sich nämlich einer
der Partner den Anträgen des anderen einvernehmlich an, wird
also nicht gestritten, reicht es aus, wenn nur einer der Partner sich
vor Gericht anwaltlich vertreten lässt. Dadurch fallen also
nur die Kosten eines
Anwaltes an. Im Falle einer streitigen Scheidung hingegen, wo beide
Partner gegensätzliche Anträge stellen,
müssen sich auch beide Partner anwaltlich vertreten lassen, so
dass auch Kosten für zwei
Anwälte entstehen.
Kosten
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus
Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz, die
Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bemessungsgrundlage
ist grundsätzlich der
Streitwert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet
sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
Hinzu treten die Streitwerte für den Versorgungsausgleich (
Regelstreitwert 1.000 €) und etwaiger
Unterhaltsansprüche (12facher Unterhaltsbetrag). Die Summe
ergibt den Streitwert, der den Gerichts- und Anwaltskosten
zugrundezulegen ist.
Es fallen in
der Regel folgende
Rechtsanwaltsgebühren an:
1,3
Verfahrensgebühr (für die
Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins
vor dem Amtsgericht)
Hinzu kommen noch € 20,- Auslagenpauschale und derzeit 19 %
gesetzliche Mehrwertsteuer.
Gerne unterbreiten wir Ihnen
einen Kostenvoranschlag, bevor Sie uns mit der Einreichung des
Scheidungsantrages beauftragen. Selbstverständlich
nutzen wir dazu die gesetzlich erlaubten Spielräume, um Ihnen
die
Scheidung so preiswert anzubieten, wie es zulässig ist.
Anwalt
vor Ort
Einen Anwalt
vor Ort benötigen Sie nicht,, denn wir
sind berechtigt, an allen Amts- und
Landgerichten Deutschlands aufzutreten. Zusätzliche Kosten
entstehen Ihnen durch unsere Beauftragung nicht, auch wenn
Sie außerhalb des hiesigen Gerichtsbezirkes wohnen. Wir
beauftragen in Fällen größerer Entfernung
(ab 250 km von Köln) ggf. Korrespondenzanwälte. Die
Kosten
werden dabei intern geteilt. Mehrkosten fallen für Sie nicht
an.
Prozesskostenhilfe
Anspruch auf
Prozesskostenhilfe (PKH) haben alle
Bürger, die aufgrund Ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die
Kosten eines Verfahrens zu tragen. Die darüber hinaus
erforderlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens, sind bei einer
einvernehmlichen Ehescheidung in der Regel gegeben. PKH
umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die
entstandenen Gerichtskosten. Sollten Sie PKH beantragen wollen,
können Sie dies in unserem Online-Formular vermerken. Wir
übersenden Ihnen dann sofort die entsprechenden
Antragsformulare. Diese müssen Sie sorgfältig
ausfüllen und mit entsprechenden Belegen (
Mietverträge, Lohnnachweise, letzter Kontoauszug u.s.w.)
wieder an uns zurücksenden. Wir reichen dann den Antrag auf
Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht
ein.
Unterhalt,
Sorgerecht und Wohnung
Anspruch auf
Unterhalt bis zum Scheidungstermin
(Getrenntlebendunterhalt) und nach diesem (nachehelicher Unterhalt) hat
grundsätzlich der Ehegatte, welcher das geringere Einkommen
erzielt. Unterhaltsansprüche können als sog.
Folgesache im Ehescheidungsverfahren mit geltend gemacht werden. Die
Höhe berechnet sich aus der Differenz beider bereinigten
Nettoeinkommen (Nettoeinkommen nach Abzug spezifizierter Aufwendungen
und Verbindlichkeiten). Nach der Differenzmethode werden davon 3/7 als
Unterhalt dem geringer verdienenden Ehegatten geschuldet. Eine genaue
Berechnung erfolgt durch unsere Kanzlei nach Einreichung aller
Unterlagen.
Bezüglich
der ehelichen Wohnung sollten
sich beide Ehepartner schon im Vorfeld einigen, wer diese weiterhin
nutzt. In der Regel verbleibt sie bei dem Ehepartner, welcher die
Kinder bei sich behält. Es besteht aber auch hier die
Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen. Dies verursacht jedoch weitere Kosten, da sich
der Streitwert des Scheidungsverfahrens entsprechend erhöht.
Das Sorgerecht
steht bei gemeinsamen ehelichen
Kindern grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Liegen
Anhaltspunkte vor, nach welchen das Kindeswohl durch die gemeinsame
Sorge gefährdet erscheint oder ist ein Elternteil rein
tatsächlich nicht in der Lage, die Sorge mit
auszuüben, kann diese einem Elternteil alleine
übertragen werden. Auch hier kann eine Entscheidung des
Gerichts im Ehescheidungsverfahren angestrebt werden.
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Widerrufsbelehrung:
Sie
haben
gem. §§ 312 d, 355 BGB das Recht, binnen 1 Monat nach
Auftragserteilung über das Online-Formular
den erteilten
Auftrag zu widerrufen. Der Widerruf ist in Textform zu richten
an
Kanzlei
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler
Str. 249
50935
Köln
Fax:
0221 -
355 9206
E-Mail:
info@rechtsanwalt-schwartmann.de
Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
Das
Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der
Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
Verbrauchers
vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein
Widerrufsrecht
ausgeübt hat. Bereits ausgeführte
Leistungen werden
bei Mandatsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen
des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.
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