|
|
Eine
Scheidung fällt
niemandem leicht.
Das gilt natürlich auch für die Aufhebung von eingetragenen
Lebenspartnerschaften. Die bei einer Trennung auftretenden Fragen sind
dieselben: Auch wenn sich beide Partner einvernehmlich
auf eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft geeinigt haben, bleiben immer Fragen offen: Wie
lange dauert das Verfahren? Was passiert mit dem Haus, dem gemeinsamen
Konto, der gemeinsamen Mietwohnung? Bei wem bleiben ggf. die Kinder? Was
muss notariell vereinbart
werden? Was kostet mich die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft überhaupt?
All diese Fragen verdienen eine kompetente Beantwortung. Deshalb
sollten Scheidungswillige einen erfahrenen Rechtsanwalt an ihrer Seite
haben, der ihnen die notwendigen Formalitäten abnimmt und
darauf
achtet, dass dieser Schritt in die "getrennte" Zukunft sauber
und
ohne unnötige Streitigkeiten gegangen wird, damit die Partner
in
Zukunft, ohne offene Fragen oder "Altlasten" ihre rechtlich getrennten
Wege gehen können.
Im
Gegensatz zu
zahlreichen Mitbewerbern setzen wir nicht auf bunte Bilder, fette
Überschriften und reißerische Aufmachung: Wir setzen auf Ihr
Vertrauen. Denn bei uns stehen Sie im Mittelpunkt.
Wir möchten, dass Sie sich bei uns in guten
Händen wissen. Denn bei uns sind Sie keine Nummer, sondern ein
Mandant, der in einer schwierigen Lebenssituation die
bestmögliche
rechtliche Betreuung verdient.
Mehrere Seiten im
Internet bieten mittlerweile sogenannte "Online-Scheidungen" an.
Marktschreierisch wird da und dort versprochen, dass "niemand
so
preiswert ist wie wir", es werden Werbegeschenke angeboten und man
fühlt sich oft wie auf einem Bazar. Die meisten dieser
Anbieter
sind auf das schnelle Geld aus und werben irreführend: Das
Gesetz in Deutschland sieht für das Scheidungsverfahren
und das Verfahren über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften Mindestgebühren vor, die nicht unterschritten werden
dürfen.
Abgesehen von Großkanzleien mit ihren horrenden
Stundenhonoraren
werden Sie also bei jedem Anbieter die gleichen Kosten für
eine
Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft zu zahlen haben: die gesetzlichen Mindestgebühren.
Die vorhandenen gesetzlichen Spielräume können und
sollten
ausgenutzt werden. Aber darunter wird Ihnen kein seriöser
Anbieter eine Scheidung
anbieten können - auch wenn viele Anbieter so tun, als ob sie
es
dürften.
Im
Folgenden
erläutern wir Ihnen unser Angebot. Die Ausführungen gelten
für Scheidungen und Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
gleichermaßen, so dass der Einfachheit halber nur von
"Scheidungen" die Rede sein soll.
Falls Ihnen unser Angebot zusagt, können
Sie uns den Auftrag zur Beantragung der Scheidung
über
ein Formular direkt übermitteln. Wir setzen uns dann
binnen 24
Stunden mit Ihnen in Verbindung, bestätigen den
Scheidungsauftrag
und klären etwaige Rückfragen mit Ihnen ab.
Während
des
gesamten Verfahrens sind wir selbstverständlich
über unsere Hotline telefonisch jederzeit für Sie
erreichbar. |
|
netscheidung.com:
Was ist das?
netscheidung.com
ist
ein Angebot der Rechtsanwaltskanzlei
A.
Schwartmann in Köln.
Rechtsanwalt Schwartmann ist berechtigt, Sie bundesweit an
allen
Amts- und Landgerichten zu vertreten. Deshalb führen wir
Scheidungen und Aufhebungen von Lebenspartnerschaften im gesamten Bundesgebiet durch.
Es sind
keine Anwaltsbesuche Ihrerseits erforderlich. Sollten Sie trotzdem die
persönliche Beratung wünschen, erhalten Sie in der
Regel
binnen 48 Stunden einen Termin. Denn wir nehmen uns die Zeit
für
Sie.
Unterlagen
können problemlos per E-Mail, Fax oder auf dem Postwege
übermittelt werden.
Scheidung: Wie funktioniert das?
Ein Antrag auf
Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird beim
örtlich
zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die
Zuständigkeit
richtet sich dabei zunächst nach dem letzten
gewöhnlichen
Aufenthaltsort beider Eheleute, in der Regel also die Ehewohnung. Ist
diese bereits aufgegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Ehepartner mit ggfl. Kindern lebt. Eine genaue
Prüfung
der Zuständigkeit erfolgt selbstverständlich durch
uns.
Online-Scheidung: Was
bedeutet das?
Sie haben die
Möglichkeit, uns
über das unten angegebene Online-Formular einen Auftrag zur
Einreichung eines Scheidungsantrages zu erteilen. Dabei müssen
Sie das Formular möglichst vollständig
ausfüllen, und an uns per Klick absenden. Wir
überprüfen dann Ihre Angaben und der Auftrag wird
umgehend angenommen. Sie werden selbstverständlich jederzeit
über alle Schritte auf dem Laufenden gehalten. In jedem Fall
muss eine schriftliche Vollmacht erteilt werden,
welche
Ihnen zusammen mit der Auftragsannahme übersandt wird.
Welche
Voraussetzungen
müssen erfüllt sein?
Der Online-Antrag ist nur möglich, wenn Sie eine
einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen
Trennungsjahres beabsichtigen, denn in allen anderen Fällen
bedarf es einer umfassenden anwaltlichen Beratung.
Selbstverständlich kann auch diese durch uns
erfolgen.
Was
sind die Vorteile der
einvernehmlichen Online-Scheidung?
Zunächst sparen Sie durch eine Online-Beauftragung Zeit und
unbequeme Besuche zu persönlichen Besprechungen bei einem
Anwalt, die
ansonsten üblicherweise anfallen können. Im
günstigsten Fall werden Sie
lediglich zum Scheidungstermin bei Gericht persönlich
erscheinen müssen
- dies lässt sich leider nicht vermeiden, da Sie dort
persönlich
angehört werden müssen.
Außerdem
können im Falle einer einvernehmlichen Scheidung erhebliche
Kosten gespart werden. Schließt sich nämlich einer
der Partner den Anträgen des anderen einvernehmlich an, wird
also nicht gestritten, reicht es aus, wenn nur einer der Partner sich
vor Gericht anwaltlich vertreten lässt. Dadurch fallen also
nur die Kosten eines
Anwaltes an. Im Falle einer streitigen Scheidung hingegen, wo beide
Partner gegensätzliche Anträge stellen,
müssen sich auch beide Partner anwaltlich vertreten lassen, so
dass auch Kosten für zwei
Anwälte entstehen.
Welche
Kosten entstehen denn überhaupt?
Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus
Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz, die
Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Bemessungsgrundlage
ist grundsätzlich der
Streitwert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet
sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
Hinzu treten die Streitwerte für den Versorgungsausgleich (
Regelstreitwert 500,-€) und etwaiger
Unterhaltsansprüche (12facher Unterhaltsbetrag). Die Summe
ergibt den Streitwert, der den Gerichts- und Anwaltskosten
zugrundezulegen ist.
Mit Hilfe der hier verlinkten Tabelle
können Sie die voraussichtlichen Kosten des
Scheidungsverfahrens selbst ermitteln.
Es fallen in
der Regel folgende
Rechtsanwaltsgebühren an:
1,3
Verfahrensgebühr (für die
Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins
vor dem Amtsgericht)
Hinzu kommen noch € 20,- Auslagenpauschale und derzeit 19 %
gesetzliche Mehrwertsteuer.
Fahrtkosten
und Abwesenheitsgeld stellen wir Ihnen nicht in Rechnung - auch nicht,
falls wir für Sie an einen Gerichtsort
außerhalb des hiesigen Amtsgerichtsbezirkes (Köln)
fahren.
Gerne unterbreiten wir Ihnen
einen Kostenvoranschlag, bevor Sie uns mit der Einreichung des
Scheidungsantrages beauftragen.
Selbstverständlich
nutzen wir dazu die gesetzlich erlaubten Spielräume, um Ihnen
die
Scheidung so preiswert anzubieten, wie es zulässig ist.
Fragen Sie
uns, was Sie die Scheidung kostet!
Trotzdem
kann es vorkommen, dass wir nicht alle
Berechnungsgrundlagen
berücksichtigen konnten. Sollte
Ihnen deshalb ein Mitbewerber ein kostengünstigeres
Angebot vorlegen,
teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden unsere Berechnung dann
selbstverständlich nochmals prüfen und ggf.
ändern.
-->
Denn eine
Scheidung sollte nie teurer sein, als gesetzlich vorgeschrieben!
Brauche
ich keinen Anwalt vor
Ort?
Nein, denn wir
sind berechtigt, an allen Amts- und
Landgerichten Deutschlands aufzutreten. Zusätzliche Kosten
entstehen Ihnen durch unsere Beauftragung nicht, auch wenn
Sie außerhalb des hiesigen Gerichtsbezirkes wohnen. Wir
beauftragen in Fällen größerer Entfernung
(ab 250 km von Köln) ggf. Korrespondenzanwälte. Die
Kosten
werden dabei intern geteilt. Mehrkosten fallen für Sie nicht
an.
Erhalte
ich Prozesskostenhilfe?
Anspruch auf
Prozesskostenhilfe (PKH) haben alle
Bürger, die aufgrund Ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die
Kosten eines Verfahrens zu tragen. Die darüber hinaus
erforderlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens, sind bei einer
einvernehmlichen Ehescheidung in der Regel gegeben. PKH
umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die
entstandenen Gerichtskosten. Sollten Sie PKH beantragen wollen,
können Sie dies in unserem Online-Formular vermerken. Wir
übersenden Ihnen dann sofort die entsprechenden
Antragsformulare. Diese müssen Sie sorgfältig
ausfüllen und mit entsprechenden Belegen (
Mietverträge, Lohnnachweise, letzter Kontoauszug u.s.w.)
wieder an uns zurücksenden. Wir reichen dann den Antrag auf
Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht
ein.
Wie
lange dauert das Verfahren?
Ein
Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8
Monate. Am meisten Zeit nimmt die Durchführung des
Versorgungsausgleichs über die
Rentenversicherungsträger in Anspruch. Sollte ein
Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden
(Ausschluss durch notariellen Vertrag ist möglich)
kann sich die
Verfahrensdauer erheblich verkürzen.
Habe
ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wer behält die Wohnung
und was ist mit dem Sorgerecht für unsere Kinder?
Anspruch auf
Unterhalt bis zum Scheidungstermin
(Getrenntlebendunterhalt) und nach diesem (nachehelicher Unterhalt) hat
grundsätzlich der Ehegatte, welcher das geringere Einkommen
erzielt. Unterhaltsansprüche können als sog.
Folgesache im Ehescheidungsverfahren mit geltend gemacht werden. Die
Höhe berechnet sich aus der Differenz beider bereinigten
Nettoeinkommen (Nettoeinkommen nach Abzug spezifizierter Aufwendungen
und Verbindlichkeiten). Nach der Differenzmethode werden davon 3/7 als
Unterhalt dem geringer verdienenden Ehegatten geschuldet. Eine genaue
Berechnung erfolgt durch unsere Kanzlei nach Einreichung aller
Unterlagen.
Bezüglich
der ehelichen Wohnung sollten
sich beide Ehepartner schon im Vorfeld einigen, wer diese weiterhin
nutzt. In der Regel verbleibt sie bei dem Ehepartner, welcher die
Kinder bei sich behält. Es besteht aber auch hier die
Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen. Dies verursacht jedoch weitere Kosten, da sich
der Streitwert des Scheidungsverfahrens entsprechend erhöht.
Das Sorgerecht
steht bei gemeinsamen ehelichen
Kindern grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Liegen
Anhaltspunkte vor, nach welchen das Kindeswohl durch die gemeinsame
Sorge gefährdet erscheint oder ist ein Elternteil rein
tatsächlich nicht in der Lage, die Sorge mit
auszuüben, kann diese einem Elternteil alleine
übertragen werden. Auch hier kann eine Entscheidung des
Gerichts im Ehescheidungsverfahren angestrebt werden.
|
Durch
Klicken auf

öffnet
sich nun das Formular, in das Sie Ihre Daten eingeben können.
Bitte füllen Sie alle Felder sorgfältig aus. Durch
Klicken auf den Knopf "Formular senden" werden uns Ihre Angaben
zugeleitet. Sie erhalten dann umgehend eine Mandatsbestätigung
mit
Vollmacht und Vorschussrechnung per E-Mail. Nach Eingang der
unterschriebenen Vollmacht und Anweisung der Vorschussnote
(inklusive Gerichtskosten) reichen wir dann den Scheidungsantrag bei
Gericht für Sie ein.
Sollten zuvor noch offene Fragen einer Klärung
bedürfen, setzen wir uns in der Regel binnen 24 Stunden
telefonisch oder per E-Mail
mit Ihnen in Verbindung.
|
Noch
Fragen?
Rufen
Sie uns an!
Tel:
0221 - 355 9205
Hotline:
0170 - 380 5395
Widerrufsbelehrung:
Sie haben
gem. §§ 312 d, 355 BGB das Recht, binnen 1 Monat nach
Auftragserteilung über das Online-Formular
den erteilten
Auftrag zu widerrufen. Der Widerruf ist in Textform zu richten
an
Kanzlei
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler
Str. 249
50935
Köln
Fax: 0221 -
355 9206
E-Mail:
rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de
Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
Das
Widerspruchsrecht erlischt, wenn wir mit der
Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer
ausdrücklichen Zustimmung vor
Ende der Widerrufsfrist begonnen habe oder Sie
diese selbst veranlasst haben. Bereits ausgeführte
Leistungen werden
bei Mandatsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen
des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.
|