Scheidung
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Eine Scheidung fällt niemandem leicht. Das gilt natürlich auch für die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Die bei einer Trennung auftretenden Fragen sind dieselben: Auch wenn sich beide Partner einvernehmlich auf eine Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft geeinigt haben, bleiben immer Fragen offen: Wie lange dauert das Verfahren? Was passiert mit dem Haus, dem gemeinsamen Konto, der gemeinsamen Mietwohnung? Bei wem bleiben ggf. die Kinder? Was muss notariell vereinbart werden? Was kostet mich die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft überhaupt?

All diese Fragen verdienen eine kompetente Beantwortung. Deshalb sollten Scheidungswillige einen erfahrenen Rechtsanwalt an ihrer Seite haben, der ihnen die notwendigen Formalitäten abnimmt und darauf achtet, dass dieser Schritt in die "getrennte" Zukunft sauber und ohne unnötige Streitigkeiten gegangen wird, damit die Partner in Zukunft, ohne offene Fragen oder "Altlasten" ihre rechtlich getrennten Wege gehen können.

Im Gegensatz zu zahlreichen Mitbewerbern setzen wir nicht auf bunte Bilder, fette Überschriften und reißerische Aufmachung: Wir setzen auf Ihr Vertrauen. Denn bei uns stehen Sie im Mittelpunkt. Wir möchten, dass Sie sich bei uns in guten Händen wissen. Denn bei uns sind Sie keine Nummer, sondern ein Mandant, der in einer schwierigen Lebenssituation die bestmögliche rechtliche Betreuung verdient.

Mehrere Seiten im Internet bieten mittlerweile sogenannte "Online-Scheidungen" an. Marktschreierisch wird da und dort versprochen, dass "niemand so preiswert ist wie wir", es werden Werbegeschenke angeboten und man fühlt sich oft wie auf einem Bazar. Die meisten dieser Anbieter sind auf das schnelle Geld aus und werben irreführend:
Das Gesetz in Deutschland sieht für das Scheidungsverfahren und das Verfahren über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften Mindestgebühren vor, die nicht unterschritten werden dürfen.

Abgesehen von Großkanzleien mit ihren horrenden Stundenhonoraren werden Sie also bei jedem Anbieter die gleichen Kosten für eine Scheidung oder Aufhebung der Partnerschaft zu zahlen haben: die gesetzlichen Mindestgebühren. Die vorhandenen gesetzlichen Spielräume können und sollten ausgenutzt werden. Aber darunter wird Ihnen kein seriöser Anbieter eine Scheidung anbieten können - auch wenn viele Anbieter so tun, als ob sie es dürften.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen unser Angebot. Die Ausführungen gelten für Scheidungen und Aufhebungen von Lebenspartnerschaften gleichermaßen, so dass der Einfachheit halber nur von "Scheidungen" die Rede sein soll.

Falls Ihnen unser Angebot zusagt, können Sie uns den Auftrag zur Beantragung der Scheidung über ein Formular direkt übermitteln. Wir setzen uns dann binnen 24 Stunden mit Ihnen in Verbindung, bestätigen den Scheidungsauftrag und klären etwaige Rückfragen mit Ihnen ab.


Während des gesamten Verfahrens sind wir selbstverständlich über unsere Hotline telefonisch jederzeit für Sie erreichbar.


netscheidung.com: Was ist das?

netscheidung.com ist ein Angebot der Rechtsanwaltskanzlei A. Schwartmann in Köln. Rechtsanwalt Schwartmann ist berechtigt, Sie bundesweit an allen Amts- und Landgerichten zu vertreten. Deshalb führen wir Scheidungen und Aufhebungen von Lebenspartnerschaften im gesamten Bundesgebiet durch.

Es sind keine Anwaltsbesuche Ihrerseits erforderlich.
Sollten Sie trotzdem die persönliche Beratung wünschen, erhalten Sie in der Regel binnen 48 Stunden einen Termin. Denn wir nehmen uns die Zeit für Sie.

Unterlagen können problemlos per E-Mail, Fax oder auf dem Postwege übermittelt werden.

Scheidung: Wie funktioniert das?

Ein Antrag auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die Zuständigkeit richtet sich dabei zunächst nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Eheleute, in der Regel also die Ehewohnung. Ist diese bereits aufgegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit ggfl. Kindern lebt. Eine genaue Prüfung der Zuständigkeit erfolgt selbstverständlich durch uns.

Online-Scheidung: Was bedeutet das?

Sie haben die Möglichkeit, uns über das unten angegebene Online-Formular einen Auftrag zur Einreichung eines Scheidungsantrages zu erteilen. Dabei müssen Sie das Formular möglichst vollständig ausfüllen, und an uns per Klick absenden. Wir überprüfen dann Ihre Angaben und der Auftrag wird umgehend angenommen. Sie werden selbstverständlich jederzeit über alle Schritte auf dem Laufenden gehalten. In jedem Fall muss eine schriftliche Vollmacht erteilt werden, welche Ihnen zusammen mit der Auftragsannahme übersandt wird.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Online-Antrag ist nur möglich, wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres beabsichtigen, denn in allen anderen Fällen bedarf es einer umfassenden anwaltlichen Beratung. Selbstverständlich kann auch diese durch uns erfolgen. 

Was sind die Vorteile der einvernehmlichen Online-Scheidung?

Zunächst sparen Sie durch eine Online-Beauftragung Zeit und unbequeme Besuche zu persönlichen Besprechungen bei einem Anwalt, die ansonsten üblicherweise anfallen können. Im günstigsten Fall werden Sie lediglich zum Scheidungstermin bei Gericht persönlich erscheinen müssen - dies lässt sich leider nicht vermeiden, da Sie dort persönlich angehört werden müssen. 

Außerdem können im Falle einer einvernehmlichen Scheidung erhebliche Kosten gespart werden. Schließt sich nämlich einer der Partner den Anträgen des anderen einvernehmlich an, wird also nicht gestritten, reicht es aus, wenn nur einer der Partner sich vor Gericht anwaltlich vertreten lässt. Dadurch fallen also nur die Kosten eines Anwaltes an. Im Falle einer streitigen Scheidung hingegen, wo beide Partner gegensätzliche Anträge stellen, müssen sich auch beide Partner anwaltlich vertreten lassen, so dass auch Kosten für zwei Anwälte entstehen.

Welche Kosten entstehen denn überhaupt?

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz, die Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Streitwert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Hinzu treten die Streitwerte für den Versorgungsausgleich ( Regelstreitwert 500,-€) und etwaiger Unterhaltsansprüche (12facher Unterhaltsbetrag). Die Summe ergibt den Streitwert, der den Gerichts- und Anwaltskosten zugrundezulegen ist.

Mit Hilfe der hier verlinkten Tabelle können Sie die voraussichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens selbst ermitteln.

Es fallen in der Regel folgende Rechtsanwaltsgebühren an:

1,3 Verfahrensgebühr (für die Betreibung des Verfahrens)
1,2 Terminsgebühr (für die Wahrnehmung des Termins vor dem Amtsgericht)
Hinzu kommen noch € 20,- Auslagenpauschale und derzeit 19 % gesetzliche Mehrwertsteuer.

Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld stellen wir Ihnen nicht in Rechnung - auch nicht, falls wir für Sie an einen Gerichtsort außerhalb des hiesigen Amtsgerichtsbezirkes (Köln) fahren. 

Gerne unterbreiten wir Ihnen einen Kostenvoranschlag, bevor Sie uns mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragen. Selbstverständlich nutzen wir dazu die gesetzlich erlaubten Spielräume, um Ihnen die Scheidung so preiswert anzubieten, wie es zulässig ist.

Fragen Sie uns, was Sie die Scheidung kostet!  

Trotzdem kann es vorkommen, dass wir nicht alle Berechnungsgrundlagen berücksichtigen konnten. Sollte Ihnen deshalb ein Mitbewerber ein kostengünstigeres Angebot vorlegen, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden unsere Berechnung dann selbstverständlich nochmals prüfen und ggf. ändern.

--> Denn eine Scheidung sollte nie teurer sein, als gesetzlich vorgeschrieben! 


Brauche ich keinen Anwalt vor Ort?

Nein, denn wir sind berechtigt, an allen Amts- und Landgerichten Deutschlands aufzutreten. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen durch unsere Beauftragung nicht, auch wenn Sie außerhalb des hiesigen Gerichtsbezirkes wohnen. Wir beauftragen in Fällen größerer Entfernung (ab 250 km von Köln) ggf. Korrespondenzanwälte. Die Kosten werden dabei intern geteilt. Mehrkosten fallen für Sie nicht an.

Erhalte ich Prozesskostenhilfe?

Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) haben alle Bürger, die aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens zu tragen. Die darüber hinaus erforderlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens, sind bei einer einvernehmlichen Ehescheidung in der Regel gegeben. PKH umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die entstandenen Gerichtskosten. Sollten Sie PKH beantragen wollen, können Sie dies in unserem Online-Formular vermerken. Wir übersenden Ihnen dann sofort die entsprechenden Antragsformulare. Diese müssen Sie sorgfältig ausfüllen und mit entsprechenden Belegen ( Mietverträge, Lohnnachweise, letzter Kontoauszug u.s.w.) wieder an uns zurücksenden. Wir reichen dann den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht ein. 

Wie lange dauert das Verfahren?

Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8 Monate. Am meisten Zeit nimmt die Durchführung des Versorgungsausgleichs über die Rentenversicherungsträger in Anspruch. Sollte ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden (Ausschluss durch notariellen Vertrag ist möglich) kann sich die Verfahrensdauer erheblich verkürzen.

Habe ich Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wer behält die Wohnung und was ist mit dem Sorgerecht für unsere Kinder?

Anspruch auf Unterhalt bis zum Scheidungstermin (Getrenntlebendunterhalt) und nach diesem (nachehelicher Unterhalt) hat grundsätzlich der Ehegatte, welcher das geringere Einkommen erzielt. Unterhaltsansprüche können als sog. Folgesache im Ehescheidungsverfahren mit geltend gemacht werden. Die Höhe berechnet sich aus der Differenz beider bereinigten Nettoeinkommen (Nettoeinkommen nach Abzug spezifizierter Aufwendungen und Verbindlichkeiten). Nach der Differenzmethode werden davon 3/7 als Unterhalt dem geringer verdienenden Ehegatten geschuldet. Eine genaue Berechnung erfolgt durch unsere Kanzlei nach Einreichung aller Unterlagen.

Bezüglich der ehelichen Wohnung sollten sich beide Ehepartner schon im Vorfeld einigen, wer diese weiterhin nutzt. In der Regel verbleibt sie bei dem Ehepartner, welcher die Kinder bei sich behält. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies verursacht jedoch weitere Kosten, da sich der Streitwert des Scheidungsverfahrens entsprechend erhöht.

Das Sorgerecht steht bei gemeinsamen ehelichen Kindern grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Liegen Anhaltspunkte vor, nach welchen das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet erscheint oder ist ein Elternteil rein tatsächlich nicht in der Lage, die Sorge mit auszuüben, kann diese einem Elternteil alleine übertragen werden. Auch hier kann eine Entscheidung des Gerichts im Ehescheidungsverfahren angestrebt werden.

Durch Klicken auf


öffnet sich nun das Formular, in das Sie Ihre Daten eingeben können. Bitte füllen Sie alle Felder sorgfältig aus. Durch Klicken auf den Knopf "Formular senden" werden uns Ihre Angaben zugeleitet. Sie erhalten dann umgehend eine Mandatsbestätigung mit Vollmacht und Vorschussrechnung per E-Mail. Nach Eingang der unterschriebenen Vollmacht und Anweisung der Vorschussnote (inklusive Gerichtskosten) reichen wir dann den Scheidungsantrag bei Gericht für Sie ein. Sollten zuvor noch offene Fragen einer Klärung bedürfen, setzen wir uns in der Regel binnen 24 Stunden telefonisch oder per E-Mail mit Ihnen in Verbindung.



Noch Fragen?


Rufen Sie uns an!

Tel: 0221 - 355 9205
Hotline: 0170 - 380 5395



Widerrufsbelehrung:

Sie haben gem. §§ 312 d, 355 BGB das Recht, binnen 1 Monat nach Auftragserteilung über das Online-Formular den erteilten Auftrag zu widerrufen. Der Widerruf ist in Textform zu richten an

Kanzlei Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249
50935 Köln

Fax: 0221 - 355 9206

E-Mail: rechtsanwalt@andreas-schwartmann.de

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Das Widerspruchsrecht erlischt, wenn wir mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen habe oder Sie diese selbst veranlasst haben. Bereits ausgeführte Leistungen werden bei Mandatsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. 




   
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